Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der NoseDat Schweiz GmbH
für ERP-Projekte

Version 1.0 gültig ab dem 01. Januar 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, welche zwischen den NoseDat Gesellschaften (nachstehend NoseDat) und dem Kunden abgeschlossen werden.

2. Verträge

2.1 NoseDat schließt mit dem Kunden Projekt- oder Supportverträge ab.

Projektverträge:

  • Projektverträge bestehen aus einem Basisvertrag und können mit weiteren Dokumenten wie Statement of Work (SOW) und einer Verantwortlichkeitsmatrix ergänzt werden.
  • Kleinere Dienstleistungsvolumen können über einen Einzelauftrag bestellt werden.

Supportverträge:

  • Supportverträge bestehen aus einem Service Level Agreement (SLA).

3. Dienstleistungen von NoseDat

3.1 NoseDat erbringt gegenüber dem Kunden im Wesentlichen die nachfolgenden Dienstleistungen: Projektvorbereitung, Projektrealisierung, Supportleistungen, strategische Beratungsleistungen.

3.2 Bei Dienstleistungen wird zwischen Realisierungsleistungen und Beratungsleistungen unterschieden.

3.3 Beschreibung Realisierungsleistungen: Softwareentwicklung und Parametrisierung zur Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen.

3.4 Beschreibung Beratungsleistungen: Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden. Darunter fallen beispielsweise Analysen, Projektplanung, Schulungen, Dokumentationen, Konzeptionen, Architektur, Identifikation von Anwendungsfehlern unter anderem.

4. Vergütung / Preise / Zahlungsbedingungen

4.1 Die Höhe der Dienstleistungskonditionen wird in einem Leistungsvertrag oder einer Einzelauftrag festgehalten.

  • Die Konditionen sind exkl. MwSt.
  • Die Konditionen sind exklusive Reisekosten.

4.2 Von NoseDat erbrachte Dienstleistungen werden dem Kunden monatlich zu den definierten Konditionen in Rechnung gestellt.

4.3 NoseDat ist berechtigt, die Konditionen jeweils auf Ende Jahr anzupassen. Die angepassten Konditionen werden dem Kunden schriftlich bis zum Jahresende zugestellt.

4.4 Der Kunde hat alle in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

4.5 Bei einem Zahlungsverzug ist NoseDat nach der ersten schriftlichen Ermahnung berechtigt, die Dienstleistungen einzustellen. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Mängelbeseitigung, sofern die diesbezüglichen Mängelrechte des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NoseDat anerkannt sind.

4.6 Beabsichtigt der Kunde zur Finanzierung der Lieferungen und Dienstleistungen einen Leasing- oder Finanzierungsvertrag abzuschließen, so informiert er NoseDat spätestens 30 Tage vor der Lieferung bzw. der Ausführung von Dienstleistungen schriftlich darüber. Falls ein solches Finanzierungsleasing zustande kommt, so gelten – abgesehen von den direkten Vergütungsforderungen gegenüber dem Kunden – die übrigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zwischen NoseDat und dem Kunden unverändert weiter.

5. Verrechnung/Zurückbehaltungsrecht

5.1 Regelungen der Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NoseDat anerkannt sind. Die Geltendmachung eines solchen Rechts durch den Kunden setzt zudem voraus, dass der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Leistungsorte und Leistungszeiten

6.1 Die Dienstleistungserbringung durch NoseDat erfolgt in der Regel an nachfolgenden Standorten: Kundenniederlassungen, Office NoseDat, Remote.

6.2 Die Dienstleistungserbringung erfolgt in der Regel zwischen 8:00 – 17:00 Uhr von Montag bis Freitag. Ausgenommen davon sind die gesetzlichen Feiertage der jeweiligen Landesgesellschaft.

7. Freelancer & Partner

7.1 NoseDat ist berechtigt, die von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen oder Teile davon durch externe Partnerunternehmen als Subunternehmer von NoseDat ausführen zu lassen.

8. Terminplan

8.1 Der Terminplan/Projektplan inkl. den dazugehörigen Meilensteinen werden im Vertragswerk festgehalten.

  • Die definierten Meilensteine entsprechen dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Vertragserstellung.
  • Anpassungen erfolgen innerhalb des Projektes im Rahmen eines Change Requests, welcher durch das Steering Committee freigegeben werden muss.

8.2 Meilensteine: Zur Erreichung der definierten Zieldaten, zu welchen sich NoseDat verpflichtet hat, müssen sämtliche festgelegten Leistungen des Kunden erbracht werden. Insbesondere muss die Verfügbarkeit der Keyuser gegeben sein. Eine detaillierte Beschreibung der Leistungen ist im SOW oder einem analogen Vertragswerk festgehalten.

8.3 Der Abschluss einer Projektphase wird jeweils im Rahmen eines Steering Committee angezeigt.

  • Der Kunde verpflichtet sich, das jeweilige Arbeitsergebnis innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Projektphase zu prüfen.

8.4 Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig umgehend über absehbare Verzögerungen und treffen in einem solchen Fall gemeinsam Maßnahmen, um den Terminplan anzupassen.

8.5 Für Verzögerungen aus Gründen höherer Gewalt, wie z.B. Epidemien, Pandemien, behördliche Auflagen, Streiks, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Embargos, Liefersperren Dritter, Entzug von Exportbewilligungen und ähnliche Ereignisse, haftet keiner der Vertragspartner gegenüber dem anderen.

9. Mitwirkungspflichten

9.1 Die Verantwortung für die Bedienung und den Unterhalt der Software, für die Sicherung und Wiedergewinnung von Daten und Programmen, die Sicherstellung von Ausweichlösungen im Katastrophenfall, die Schulung seines Personals sowie die Überprüfung der mit der Software erzielten Resultate trägt der Kunde.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, NoseDat alle zur richtigen Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben sowie die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.

9.3 Der Kunde benennt gegenüber NoseDat einen verantwortlichen Ansprechpartner, mit dem alle Tätigkeiten von NoseDat abzustimmen sind und der zur Abgabe bzw. Entgegennahme verbindlicher Erklärungen zu fachlichen und organisatorischen Fragen bevollmächtigt ist.

9.4 Seitens des Kunden wird sichergestellt, dass für die Realisierung des Projektes entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

9.5 Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Sie werden projektbezogen zwischen den Vertragspartnern vereinbart und festgehalten. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig und ausreichend nachkommt, verpflichtet er sich, die entstandenen Mehraufwendungen zu tragen.

10. Change Management

10.1 Anpassungen am Leistungsumfang werden mittels des von NoseDat zur Verfügung gestellten Change Request Formulars beantragt.

10.2 NoseDat wird den Change Request prüfen und dessen Auswirkungen auf das Projekt.

  • Ein Change Request hat Auswirkungen auf folgende Elemente: Budget, Terminplan und Umfang.
  • Ein Change Request muss von beiden Parteien freigegeben werden. Ohne Freigabe beider Parteien wird er nicht im Rahmen des Projektes realisiert. Die Aufwendungen für die Prüfung werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

10.3 Nach erfolgter Prüfung und positiver Bewertung bietet NoseDat dem Kunden die Ausführung des Change Requests an. Nimmt der Kunde das Angebot an, so wird die Änderung Bestandteil des Vertrages, und der Terminplan sowie die ursprünglich vereinbarte Vergütung werden entsprechend angepasst.

11. Stornierung

11.1 Storniert der Kunde vereinbarte Lieferungen oder Leistungen, bevor sie durch NoseDat vollzogen bzw. erbracht werden konnten, so ist NoseDat berechtigt, dem Kunden 30% des entgangenen Bestellwertes in Rechnung zu stellen. Falls mit der Leistungsausführung bereits begonnen wurde, kann NoseDat zusätzlich die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Aufwendungen und Auslagen in Rechnung stellen.

11.2 Jegliche Ersatzpflicht infolge Stornierung entfällt, wenn Lieferungen und Leistungen in beidseitiger Übereinstimmung von den Vertragspartnern storniert, geändert oder durch andere Lieferungen und Leistungen ersetzt werden.

12. Abnahme

12.1 Dienstleistungen sind mit erfolgter Installation bzw. mit Aushändigung der Anwendungscodes abnahmebereit. NoseDat zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde prüft das Ergebnis der abnahmebereiten Realisierungsleistungen auf die vertragsgemäße Beschaffenheit. Dabei festgestellte Mängel meldet er umgehend schriftlich an NoseDat unter Angabe der für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Abgabe der entsprechenden Unterlagen. Die Fehler werden mittels Fehlerklassen klassifiziert.

12.2 Zeigen sich bei der Prüfung keine oder nur unwesentliche Mängel, so ist das Arbeitsergebnis mit Abschluss der Prüfung abgenommen. Der Kunde bestätigt die Abnahme auf dem von NoseDat dafür vorgesehenen Formular, worin auch allfällige unwesentliche Mängel aufgeführt sind.

12.3 Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel, so wird die Abnahme des betroffenen Arbeitsergebnisses zurückgestellt. NoseDat beseitigt die Mängel innerhalb angemessener Frist und zeigt dem Kunden den Abschluss der Mängelbeseitigung an. Der Kunde wird unverzüglich nach dieser Anzeige das beanstandete Arbeitsergebnis nochmals prüfen.

12.4 Falls der Kunde innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft keine wesentlichen Mängel anzeigt, so gilt das betreffende Arbeitsergebnis als abgenommen, auch wenn der Kunde keine Abnahme erklärt. Der produktive Einsatz des Arbeitsergebnisses ohne Mängelanzeige gilt nach unwiderleglicher Vermutung in jedem Fall als Abnahme und zugleich als Genehmigung des betreffenden Arbeitsergebnisses.

13. Rechte an den Ergebnissen

13.1 Eigentum und sämtliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, an den Ergebnissen der Realisierungsleistungen einschließlich dazugehörender Unterlagen, gehören im Verhältnis zum Kunden ausschließlich NoseDat und können von NoseDat beliebig verwendet und verwertet werden.

13.2 Der Kunde erhält an den Ergebnissen der Realisierungsleistungen ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Eigengebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Das Nutzungsrecht ist auf die Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter des Kunden beschränkt. Sofern es sich bei dem Ergebnis der Realisierungsleistungen um Software handelt, ist der Kunde berechtigt, den Anwendungscode der entsprechenden Software anzupassen oder zu modifizieren, soweit dies für die Nutzung der Software erforderlich ist.

14. Datenschutz / Vertraulichkeit

14.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass zur Erfüllung der Leistungspflichten von NoseDat Daten bearbeitet und verwendet werden, einschließlich der Weitergabe von Daten an mit NoseDat verbundene Unternehmen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, durch geeignete Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes zu sorgen.

14.2 NoseDat und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle nicht allgemein bekannten und nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen und Informationen aus dem Bereich des Vertragspartners geheim zu halten und unberechtigten Dritten in keiner Weise zu offenbaren oder zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner und bleibt auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden aufrecht, solange ein berechtigtes Interesse daran besteht.

15. Loyalität

15.1 Personen, welche im Namen von NoseDat für den Kunden tätig waren, dürfen vom Kunden weder angestellt noch in irgendeiner anderen Form mit Dienstleistungen beauftragt werden. Dies gilt während einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Einsatz der Person. Für Zuwiderhandlungen wird CHF 25’000.— als „Personalvermittlungsgebühr“ in Rechnung gestellt.

16. Übertragung von Rechten und Pflichten

16.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kundenvertrag auf Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners nicht zulässig. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt der Übertragungsanzeige schriftlich gegen die Übertragung Widerspruch erhebt. Der Vertragspartner darf seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.

17. Gewährleistung

17.1 NoseDat gewährleistet, dass die Lieferung bzw. das Ergebnis der Realisierungsleistungen zur vertragsgemäßen Nutzung, wie sie sich aus der Spezifikation für die betreffenden Realisierungsleistungen ergibt, gebrauchstauglich ist. Eine Abweichung, die unerheblich ist, insbesondere sich nicht erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt, bleibt außer Betracht.

17.2 Die Gewährleistungspflicht besteht unter den Voraussetzungen, dass:

  • Es sich nicht um einen Fehler in der Standardapplikation von Microsoft oder einem anderen Softwareanbieter handelt.
  • Der als Mangel angezeigte Fehler reproduzierbar ist, in dem jeweils letzten vom Kunden übernommenen Softwarestand aufgetreten und durch den Kunden dokumentiert ist.

17.3 NoseDat führt zu einem vom Kunden als Mangel gemeldeten Fehler eine Fehlerdiagnose durch. Der Kunde verpflichtet sich, NoseDat den Zeitaufwand und die anfallenden Kosten für die Fehlerdiagnose zu den jeweils geltenden Ansätzen zu vergüten. Ergibt die Fehlerdiagnose, dass NoseDat für den Mangel gewährleistungspflichtig ist, so wird NoseDat die Fehlerdiagnose nicht in Rechnung stellen bzw. die vom Kunden bereits bezahlten Aufwendungen für die Fehlerdiagnose dem Kunden zurückerstatten.

17.4 Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Qualifizierte Zusicherungen im Sinne einer Garantiezusage können NoseDat nur entgegengehalten werden, wenn sie von NoseDat ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.

18. Gewährleistungsausschluss

18.1 Jegliche Gewährleistungspflicht von NoseDat entfällt für Mängel, die durch die Verletzung der Benutzungsvorschriften oder durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden. Von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NoseDat Eingriffe in die Software vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen.

18.2 Drittprodukte, wofür NoseDat lediglich ein Vertriebsrecht besitzt, sind in den Einzelaufträgen als solche bezeichnet. Für Mängel an einem solchen Produkt schließt NoseDat ihre eigene Mängelhaftung aus. Hingegen tritt sie die Gewährleistungsansprüche (Nachbesserungsrecht, Forderungen aus Minderung und Wandlung auf Rückerstattung der bezahlten Vergütung sowie aus Mangelfolgeschäden), die ihr gegenüber dem Drittlieferanten zustehen, an den Kunden ab.

19. Mängelrechte

19.1 Bei einem Mangel, wofür NoseDat gewährleistungspflichtig ist, hat der Kunde zunächst ausschließlich das Recht, Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, falls die Mängelbeseitigung objektiv möglich ist.

19.2 NoseDat führt die Behebung des Mangels nach eigener Wahl so durch, wie sie es für richtig hält. Die Mangelbehebung kann z.B. durch Abgabe von Patches oder Releases oder durch eine Ausweichlösung (sog. Workaround) erfolgen.

19.3 Gelingt NoseDat die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Nachbesserungs- bzw. Nacherfüllungsfrist und schlägt sie auch innerhalb von zwei weiteren angemessenen Nachfristen, die der Kunde gesetzt hat, fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Vergütungsanspruch für die mangelhafte Realisierungsleistung zu mindern oder vom Projektvertrag zurückzutreten, falls die Software-Gesamtlösung infolge der mangelhaften Realisierungsleistung an so erheblichen Mängeln leidet, dass sie für den Kunden für den vorausgesetzten Gebrauch unbrauchbar ist oder ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann.

19.4 Die Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 6 Monate und beginnt für das Ergebnis der Realisierungsleistungen mit der Abnahme. Während dieser Frist entdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen.

20. Haftung / Haftungsbegrenzung

20.1 NoseDat haftet aus dem vorliegenden Vertrag nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie – bei Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsordnung – die verschuldensunabhängige Haftung für unmittelbaren Schaden wird ausdrücklich wegbedungen. Ausgeschlossen im gesetzlich zulässigen Ausmaß ist insbesondere die Haftung für Datenverlust bzw. die Kosten für die Datenwiederherstellung.

20.2 Andere oder weitergehende Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung für mittelbare, indirekte und Folgeschäden (z.B. Ausfälle wegen Betriebsunterbrechung, nicht realisierte Einsparungen, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegenüber dem Kunden) sind – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls ausgeschlossen.

20.3 Die Haftungsbegrenzung dieser AGB gilt auch für Schäden, die von durch NoseDat beigezogenen Subunternehmern und anderen Hilfspersonen verursacht wurden.

20.4 Für Schäden aus Gründen höherer Gewalt, wie z.B. Epidemien, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Embargos, Liefersperren Dritter, Entzug von Exportbewilligungen und ähnliche Ereignisse, haftet keiner der Vertragspartner gegenüber dem anderen.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen: Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Kunden und NoseDat. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

21.2 Abwehrklausel: „Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen“ oder sonstige „Geschäftsbedingungen“ des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

21.3 Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages als nichtig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, den Vertrag in der Weise auszulegen und zu gestalten, dass der mit der unwirksamen oder unerfüllbaren Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit als möglich erreicht wird.

21.4 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht dem Landesrecht der jeweiligen Niederlassung von NoseDat; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

21.5 Streiterledigung: Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben.

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Copyright 2023. NoseDat GmbH. All rights reserved.

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